Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferverträge schließen wir ab 01.01.2015 nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich darauf beziehen.
I. Anwendungsbereich
1. Für alle Lieferungen des Verkäufers gelten ausschließlich dessen nachstehende Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von den allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich zugestimmt. Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Bestellungen vorbehaltlos entgegennimmt.
2. Es findet nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot
1.Falls im Angebot nichts Abweichendes angegeben, sind alle Angebote des Verkäufers freibleibend.
2. Ein dem Verkäufer erteilter Auftrag wird erst wirksam, wenn er dem Besteller durch den Verkäufer schriftlich bestätigt worden ist. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung und des Auftrages durch den Besteller bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentumsrechte vor; im Falle der Urheberrechtsfähigkeit behalten wir uns ebenfalls die Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
III. Preis, Zahlung, Lieferfristen und Lieferung
1. Die Verkaufspreise gelten ab Werk und verstehen sich in EUR. Verpackungskosten und Frachtkosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet.
2. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wenn der Besteller das Transportmittel nicht bestimmt, bestimmt der Verkäufer das zweckmäßige Transportmittel. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anweisung und auf Kosten des Bestellers.
3. Die Rechnungen werden auf den Tag der Auslieferung der Ware ausgestellt. Dieses Datum gilt für die eventuelle Gewährung von Skonto und dessen Berechnung.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folge des Zahlungsverzugs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind und nicht durch Abtretung erworben wurden. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Ist der Besteller mit der Zahlung erhaltener Waren im Verzug, ist die Gewährung von Skonto ausgeschlossen.
8. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
9. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.
10. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Verkäufer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
11. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
12. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VI dieser Bedingungen.
13. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
IV. Sicherheit
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung, einschließlich der Zinsen und Kosten und bis zur Einlösung sämtlicher vom Besteller gegebenen Wechsel und Schecks, im Eigentum des Verkäufers.
2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sämtliche Forderungen des Verkäufers fällig. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die Vorbehaltsware sicherheitshalber herauszugeben und für die noch nicht ausgelieferten Waren Vorauszahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen. Der Besteller darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch verkaufen noch zur Sicherheit übereignen.
4. Wenn der Besteller Vorbehaltsware außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte benutzen lassen will, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich.
V. Mängelhaftung
1a. POLY-TOOLS übernimmt die Gewähr für die Mängelfreiheit seiner Leistung, d.h. für die vereinbarte Beschaffenheit seines gelieferten Produktes bzw. seines Werkes sowie dafür, dass sein geliefertes Produkt, Werk oder Leistung für die beabsichtigte Verwendung auch geeignet sind.
1b. Im Falle eines Mangels ist POLY-TOOLS insbesondere verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzteillieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
1c. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate beginnend ab Liefertag POLY-TOOLS.
2. Die Ware hat dem für den Zeitpunkt der Bestellung geltenden Stand der Technik zu entsprechen. Darüber hinaus werden keine Eigenschaften zugesichert. Insbesondere nicht für die besondere Verwendungsfähigkeit beim Käufer.
3. Bei Formen zur Herstellung von Kunststoffteilen im Blas-, Spritz-, Spritzblas- oder Schäumverfahren übernimmt der Verkäufer nur die Mängelhaftung dafür, dass diese entsprechend den zur Verfügung gestellten Vorlagen maßgenau hergestellt werden und beim Einsatz des in der Bundesrepublik Deutschland allgemein verwendeten Materials im Blas-, Spritz-, Spritzblas- und Schäumverfahren funktionsfähig sind. Für Unwägbarkeiten, wie z. B. Schwundwerte, Verzug durch ungleichmäßige Wanddickenverteilung, ist jede Mängelhaftung ausgeschlossen.
4. Ausgeschlossen ist insbesondere eine Mängelhaftung für den geschmacklichen oder modischen Ausfall der, mit den Formen hergestellten Kunststoffteilen, desgleichen für die Haltbarkeit der Teile, bedingt durch die Formgebung.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Die Mängelhaftung ist beschränkt auf kostenlose Nachbesserung bzw. Nachlieferung und Rücktritt, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Erfüllungsort für Nachfüllung ist Donsieders. Keinesfalls ist der Besteller berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers, Nachbesserungen selbst durchzuführen und eventuelle Kosten an den Verkäufer zu belasten.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers gemäß der vorliegenden Ziffer V. bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VI. dieser Lieferbedingungen.
8. Der Verkäufer haftet dem Besteller nicht für die Verletzung von Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Patent- oder sonstigen Urheberrechten durch die mit den Werkzeugen gefertigten Kunststoffteilen. Wird der Verkäufer von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, den Verkäufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen freizustellen, falls der Besteller die Ursache der Inanspruchnahme zu vertreten hat.
9. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen, Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich, mit Abgabe der Einzelheiten mitzuteilen.
VI. Sonstige Haftung des Verkäufers
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern V. und VI.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
- im Rahmen einer Garantiezusage
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer VI.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
VIII. Datenschutz und Geheimhaltung
1. Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass alle die zu seiner Person im Zuge der Zweckerfüllung (Auftragsabwicklung und -abrechnung) gespeicherten Daten mittels EDV verarbeitet werden dürfen.
2. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung.
IX. Umsatzsteuerhaftung
Wird der Verkäufer nachträglich von den Steuerbehörden seines Landes auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung nicht vorgelegen haben, ist der Besteller zur Erstattung des Betrages gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Bestellers beruhte.
X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Zweibrücken soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
2. Falls eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam werden, bleiben die sonstigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften zu ersetzen.